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Schneeräumpflicht: Das gilt für Eigenheimbesitzer

Sobald es schneit, heißt es: Raus mit Schneeschaufel und Besen – jetzt ist Schneeräumen angesagt. Zusammen mit Eis und Schnee kommt nämlich auch die Verkehrssicherungspflicht auf Eigentümer zu. Diese tragen die volle Verantwortung dafür, dass ihr Grundstück im Winter sicher ist. Damit vereiste oder matschige Stellen auf der Straße oder dem Gehweg Verkehrsteilnehmer nicht in Gefahr bringen, besteht eine Schneeräumpflicht für Eigenheimbesitzer. Was diese Pflicht umfasst und worauf Sie beim Winterdienst achten sollten, erklären wir Ihnen hier.

Wann müssen Eigenheimbesitzer der Schneeräumpflicht nachkommen?

Wenn es schneit, tritt automatisch die Schneeräumpflicht in Kraft. Denn mit der Glätte steigt das Unfallrisiko. Stürzen und verletzen sich Fußgänger auf Ihrem Grundstück, haften Sie als Eigenheimbesitzer. Besser also, Sie erledigen Ihren Winterdienst zuverlässig. Wann genau zu räumen ist, legt jede Kommune unterschiedlich fest. In der Regel lauten die Zeiten:
An Werktagen von 7 bis 21 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr.

Aber aufgepasst! Auch für Morgenmuffel gilt: Der Gehsteig muss bereits um 7 Uhr freigeräumt und gestreut sein. Dazu ist es hilfreich, die Wettervorhersage im Auge zu behalten. Informieren Sie sich, ob es über Nacht schneit oder gefriert. So sind Sie rechtzeitig auf die morgendliche Räumpflicht vorbereitet.

Schneeräumpflicht: Was muss geräumt werden?

Die Schneeräumpflicht für Eigenheimbesitzer bezieht sich vor allem auf Wege, die auf dem Grundstück liegen und von Passanten genutzt werden. Verschneite und vereiste Gehsteige stellen Hauptrisiken dar, da die Gefahr groß ist, auf ihnen auszurutschen. Die Vorgaben, wie breit die geräumte Spur sein muss, variieren je nach Wohngemeinde. Grundsätzlich sind Gehwege in einer Breite von etwa 1 Meter bis 1,50 Meter freizuräumen. Der Platz sollte ausreichen, damit zwei Fußgänger gut aneinander vorbeipassen.

Auch für Gegenverkehr in Form von Kinderwägen oder Rollatoren darf die geräumte Spur nicht zu schmal sein, denn besonders beim Ausweichen herrscht Sturzgefahr. Mit bloßem Schneeschippen ist es aber nicht getan: Eiszapfen, die von Dachrinnen herabragen, sind zwar schön anzusehen, werden jedoch zur Gefahr, wenn sie herabfallen. Größere Exemplare sollte man folglich zur Sicherheit entfernen. Hängen sie zu hoch oder kann der Hauseigentümer sie nicht selbst lösen, können dafür Fachleute beauftragt werden.

Streupflicht: Welche Streumittel dürfen verwendet werden?

Nach leichtem Schneefall reicht es aus, Einfahrt und Gehsteig mit einem Besen freizukehren. Wenn es jedoch friert, bilden sich schnell Vereisungen, die von einer dünnen Schneeschicht bedeckt zur tückischen Falle werden. Oft sind deshalb Streumittel gefragt, die das Ausrutschen auf den Wegen verhindern. Es herrscht keine allgemeine Regelung zur Verwendung von Streumitteln, da Städte und Gemeinden diesbezüglich eigene Vorgaben machen. Auf Streusalz sollte man jedoch verzichten. Es kann Fahrzeuge beschädigen und belastet die Umwelt. Sein Einsatz ist daher in den meisten Gemeinden untersagt. Setzen Sie stattdessen abstumpfende Streumittel wie Sand, Kies oder Sägespäne ein. Das Aufkehren von ausgestreutem Kies nach der Schneeschmelze bzw. am Ende des Winters ist zwar umständlich, allerdings können Sie besagte Streumittel so beim nächsten Schnee wiederverwenden. Auch von Granulat und Splitt sollte man absehen, da sie mit Arsen, Blei oder Quecksilber belastet sein können.

Entbinden Urlaub oder Krankheit Eigenheimbesitzer von der Schneeräumpflicht?

Egal, ob sie krank sind oder ihren Urlaub im Ausland verbringen: Die Schneeräumpflicht für Hauseigentümer bleibt erhalten. Solange durch verschneite oder vereiste Wege vor oder um das Grundstück eine Gefahr für Passanten besteht, ist der Hauseigentümer zum Winterdienst verpflichtet. Ist er während der Zeit, in der die Verkehrssicherungspflicht besteht, abwesend, muss er sich um eine Ersatzperson bemühen, die seine Aufgabe übernimmt. Kommt es während seiner Abwesenheit zu einem Schaden oder Unfall, müssen er oder seine Versicherung für die entstandenen Personen- und Sachschäden in voller Höhe aufkommen.n Personen- und Sachschäden zu übernehmen.

Schneeräumpflicht – das Wichtigste im Überblick

Hier noch einmal alle wichtigen Punkte zusammengefasst:

  • Wer muss der Schneeräumpflicht nachkommen? Für Eigenheimbesitzer gilt die Schneeräumpflicht, sobald es geschneit hat. Auch Mieter müssen Schnee räumen, wenn Mietvertrag und Hausordnung es so vorgeben.
  • Wo muss Schnee geräumt werden? Zu räumen sind die Wege auf dem Grundstück, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten, aber auch die Gehwege, die direkt an das Grundstück grenzen, so dass Fußgänger unbeschadet passieren können.
  • Wann muss Schnee geräumt werden? Geräumt wird an Werktagen von 7 bis 21 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr. Dabei sollten die Wege bereits früh um 7 bzw. 8 Uhr gesichert sein. Ein Blick auf die Wettervorhersage verrät Ihnen, ob Sie am nächsten Tag Ihrer Schneeräumpflicht nachkommen müssen.
  • Wieviel Schnee müssen Eigentümer räumen? Am besten sollte eine Spur freigeschaufelt werden, die breit genug ist, damit zwei Fußgänger aneinander vorbeipassen. Das entspricht einer Breite von etwa 1 Meter bis 1,50 Meter.
  • Was umfasst die Schneeräumpflicht: Bei hohem Schnee sind Spuren freizuräumen. Große Eiszapfen, die herabfallen können, müssen entfernt werden. Zudem gilt es, vereiste Wege zu streuen, damit niemand ausrutscht.

Und nach dem Schneeschippen? Schnell wieder zurück ins Warme!

Damit Eigenheimbesitzer sich im Winter über wohlige Temperaturen freuen können, sollte das Haus gut gedämmt sein. Informationen zum Thema Außendämmung finden Sie in unserem Blogbeitrag „Energiesparen dank Außendämmung: Diese Möglichkeiten und Dämmstoffe gibt es“.

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